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Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) der Allianz Deutscher Designer e.V. (AGD)

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn
die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche
Vergütung als vereinbart.
1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die
Nutzungsrechte ghen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Verfilefältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. (Erweiterung siehe PDF)
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder sonstiger Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf
der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind
Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzungsrechte.
2.3 Werden die Entürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die
Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höherern Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu
verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für die Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen,
so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert
er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen verlangen. (Erweiterung siehe PDF)

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie Umarbeiten oder Änderungen von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem
Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer die entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu
gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,
sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber heruaszugeben. Wünscht
der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber
Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6. Korrekturen, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Verfilefältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist er berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für
Fehler nur bei Verschulden und grober Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen verfielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist
berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung
7.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme,
Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den
Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.
Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4 Mit der genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
von Text und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim designer geltend zu machen.
Danach gilt das Wer als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. (Erweiterung siehe PDF)
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer überlassenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlußbestimmung
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
ksa
Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu leisten, die für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen regelmäßig
Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Das sind vor allem Werbe- und Designaufträge – darüber hinaus wird aber auch auf
Aufträge von z. B. Alleinunterhalter, Fotografen, Musiker und Programmierer von Webseiten die Abgabe erhoben. Von einer Regelmäßigkeit
geht die Künstlersozialkasse bereits aus, wenn einmal jährlich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. Auch wenn ich selbst kein Mitglied
der Einrichtung bin und folglich auch nicht Profiteur bin, können meine Leistungen unter Umständen zur Abgabepflicht führen. Die derzeitige
Abgabehöhe auf „künstlerische” Leistungen liegt bei 5,1% (Stand 2007) auf die Rechnungssumme (ausgenommen sind technische Nebenkosten).
Die Abgabe relativiert sich für Sie durch meinen in der Regel wesentlich günstigeren Stundensatz im Vergleich zu anderen Agenturen (z. B. GmbH),
die die Abgabe selbst zu tragen haben und diese in ihre Kalkulation selbstverständlich mit einfließen lassen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem
Steuerberater oder unter www.kuenstlersozialkasse.de.